Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Ralf Königs Containerdienst(Auftragnehmer)

geschlossen.

2. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen treten mit der Annahme der Bestellung in Kraft. Anders

lautende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nur, wenn

sie in schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Büro eingesehen werden oder werden auf Wunsch

dem Auftraggeber zugesandt.

4. Der Vertrag gilt auch bei Erfüllung des Auftrags durch Fremdfirmen die vom Auftragnehmer bestellt

werden.

5. Der Auftraggeber akzeptiert diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der

Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein bzw. Ladeschein bei der

Gestellung des Containers.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit, sowie die Abholung des Containers durch den

Auftragnehmer zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht der Entsorgung der

Abfälle ruht, solange aus Gründen die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich

herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen

kann sich der Auftragnehmer eines Dritten bedienen.

2. Die Auswahl der Sortieranlage, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle, oder der gleichen, trifft

der Auftragnehmer. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer Anlage, Sammelstelle,

Deponie usw. übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten und Risiken. Der

Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich frei, die aus

dieser Zuweisung heraus auftreten können.

3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an eine Deponie, Abladestelle,

Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit, sowie der Zusammensetzung der

Abfälle gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg oder dem Liefer- bzw. Ladeschein.

Mehrkosten die auf eine falsche Deklarierung der Abfälle beruhen, trägt der Kunde.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich wahlweise den Containerinhalt anzueignen und darüber zu

verfügen.

5. Angaben des Auftragnehmers zu den Größen, Maßen und Tragfähigkeit sind nur Richtwerte. Nicht

wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu Preisminderungen oder andren Ansprüchen

herangezogen werden.

§ 3 Zeitliche Abwicklung

1. Zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind für den Auftraggeber nur nach

schriftlicher Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 5 Stunden

überschritten, ist diese als unwesentlich anzusehen und können nicht für Ersatzansprüche oder zur

Minderung herangezogen werden.

2. Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so

termingerecht wie möglich durchgeführt.

§ 4 Zufahrt und Aufstellplatz

1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen.

2. Der Containerstellplatz, sowie dessen Zufahrtsweg muss für das erforderliche Fahrzeug hergerichtet

oder ausgebaut sein.

3. Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und der Abholung des Containers.

4. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßangaben einzuholen und sich davon zu überzeugen, dass

der Auftrag durch den Auftragnehmer durchführbar ist.

5. Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Containerstellplatz durch das Containerfahrzeug, den Container

oder dessen Be- und Entladevorgang vom oder auf dem Containerfahrzeug, besteht keine Haftung

seitens des Auftragsnehmers. Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.

6. Für Schäden am Container oder dem Containerfahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten und

Containerstellplätze haftet der Auftraggeber.

7. Wenn der Container nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden konnte (wegen nicht Beachtung

des § 4 Punkte 1.,2.,3. oder 4.), trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt des

Auftragnehmers.

§ 5 Absicherung des Containers

1. Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätze muss durch den Auftraggeber

ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht

(Warnlampen, Warnbarken, Absperrungen, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.

2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze muss der

Auftraggeber einholen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form

übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen

Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des

Containers, sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt hierfür den Auftraggeber gegenüber von

Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Beladung des Containers

1. Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Die Beladung des

Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen. Schäden und Kosten die durch Überladung

oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.

2. Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten

die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes

entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den

Auftraggeber, ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl.

dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

3. Bei Verstoß gegen § 6 Punkt 1 und 2 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die

Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der Auftraggeber.

§ 7 Schadenersatz

1. Der Auftraggeber haftet für Schäden während des Zeitraums der Gestellung und der Abholung des

Containers. Bei Abhandenkommen des Containers im Mietzeitraum haftet ebenfalls der Auftraggeber.

2. Für Schäden bei der Gestellung, sowie Abholung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit. Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt

werden, ansonsten erlischt die Haftung.

3. Haftungsansprüche die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten auch für das

Personal des Auftragnehmers und das Personal der von ihm zu Erfüllung des Auftrags eingesetzten

Firmen.

4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchführung von anderen Verträgen

angezeigt werden, für die jedoch diese Vertragsbedingungen Bestandteile sind, verjähren sechs Monate

nach Kenntnisnahme des Schadensfalls durch den berechtigten Anspruchstellers.

Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen sind davon ausgenommen.

§ 8 Preise

1. Das vereinbarten Preise beinhalten folgende Leistungen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung

getroffen wurde:

- Container Transport (Aufstellung / Tausch / Abholung)

- Mietgebühr

- Entsorgungspreis

- Wiegegebühr

Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden vom Auftragnehmer

gesondert in Rechnung gestellt.

2. Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, berechnet der Auftragnehmer dem

Auftraggeber ab dem 1. Tag der Containerstellung bis zum Tag der Abholung Containermiete.

3. An der Abladestelle entstehende Kosten und Gebühren (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten,

Lizenzentgelt usw.), sind im vereinbarten Preis nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung

gestellt.

4. Alle Preisangaben und Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird dem Entgelt

hinzu gerechnet und ergibt den gesamten Rechnungsbetrag.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnung des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.

2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen geltend machen.

Wenn der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, so ist er berechtigt diesen

geltend zu machen.

3. Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers können gegen fällige

Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet oder zurückbehalten werden.

§ 10 Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird

dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen

Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung des

Grundsatz von Treue und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmungen getroffen haben.

Das gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.

2. Der Gerichtsstand ist Euskirchen.

3. Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen

Zustimmung durch den Auftragnehmer.